Sammlung von persönlichen Daten

Sammlung von persönlichen Daten zur Registrierung im eVisitor-System

Liebe Gäste,

gemäß Artikel 6, Absatz 1, Buchstaben c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr dieser Daten sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, also der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), können personenbezogene Daten zu rechtmäßigen Verarbeitungszwecken gesammelt werden, um den rechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen nachzukommen und Aufgaben von öffentlichem Interesse zu erfüllen oder im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, um den Zugang zu Daten zu ermöglichen.

Gemäß den Vorschriften der Republik Kroatien ist der Anbieter von Unterkunftsdienstleistungen in einer gastgewerblichen Einrichtung, die zur Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen registriert ist (bzw. ein von dem Anbieter solcher Dienstleistungen ermächtigtes Reisebüro), verpflichtet, die folgenden personenbezogenen Daten der Person, die die Unterkunftsdienstleistung in Anspruch nimmt (Gast/Tourist), zu sammeln und in das eVisitor-System für die An- und Abmeldung von Touristen einzugeben:

  • Nachname und Vorname
  • Ort, Land und Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Art und Nummer des Identitätsnachweises
  • Wohnsitz (Aufenthalt) und Adresse
  • Datum und Uhrzeit der Ankunft bzw. Abreise aus der Einrichtung
  • Geschlecht
  • Grund für die Befreiung von der Zahlung der Aufenthaltssteuer bzw. für die Reduzierung der Aufenthaltssteuer.

Die genannten Daten werden vom Anbieter von Unterkunftsdienstleistungen gesammelt und vom Anbieter von Unterkunftsdienstleistungen in der gastgewerblichen Einrichtung, den Tourismusverbänden und den staatlichen Behörden der Republik Kroatien zu folgenden rechtmäßigen Zwecken verarbeitet:

  • Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung zur An- und Abmeldung von Touristen durch meldepflichtige und meldeberechtigte Stellen (Anbieter von Unterkunftsdienstleistungen) auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufenthaltssteuer (NN 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und der Verordnung über die Art der Führung von Touristenverzeichnissen und über Form und Inhalt des Meldeformulars für Touristen bei Tourismusverbänden (NN 126/15);
  • Buchführung, Abrechnung und Einziehung der Aufenthaltssteuer auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufenthaltssteuer (NN 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und des Gesetzes über den Zolldienst (NN 68/13, 30/14 und 115/16);
  • Führung eines Gästebuchs oder Verzeichnisses durch den Anbieter von Unterkunftsdienstleistungen und Überwachung der Erfüllung dieser Verpflichtung durch Inspektionsorgane auf der Grundlage des Gastgewerbegesetzes (85/15 und 121/16) und des Gesetzes über die Tourismusinspektion (NN 19/14);
  • Meldung von Ausländern an das Innenministerium und Überwachung der Erfüllung dieser Verpflichtung durch Inspektionsorgane auf der Grundlage des Ausländergesetzes (NN 130/11, 74/13 und 69/17) und des Gesetzes über polizeiliche Angelegenheiten und Befugnisse (NN76/09 und 92/14);
  • Führung von Touristenverzeichnissen durch Tourismusverbände sowie statistische Verarbeitung und Berichterstattung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufenthaltssteuer (NN 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und des Gesetzes über Tourismusverbände und die Förderung des kroatischen Tourismus (NN 152/08);
  • Überwachung des Geschäftsbetriebs von Anbietern von Unterkunftsdienstleistungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten oder der Erbringung registrierter Dienstleistungen sowie der Einhaltung von Steuer- und anderen Vorschriften über öffentliche Abgaben auf der Grundlage des Gesetzes über den Zolldienst (NN 68/13, 30/14 und 115/16), des Allgemeinen Steuergesetzes (NN 115/16) und des Gesetzes über die Inspektion des Straßenverkehrs und der Straßen (NN 22/14).

Gemäß Artikel 6 der Verordnung über die Art der Führung von Touristenverzeichnissen und über Form und Inhalt des Meldeformulars für Touristen bei Tourismusverbänden werden die gesammelten personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert.

Da gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung über die Art der Führung von Touristenverzeichnissen und über Form und Inhalt des Meldeformulars für Touristen bei Tourismusverbänden festgelegt ist, dass die Daten in der Touristenanmeldung und -abmeldung auf der Grundlage der Daten aus dem Personalausweis oder einem anderen Identitätsnachweis eingetragen werden, ist der Gast/Tourist verpflichtet, dem Anbieter von Unterkunftsdienstleistungen einen solchen Nachweis vorzulegen und alle anderen Informationen zu geben, die für die Eintragung von Daten erforderlich sind, und die nicht in einem solchen Dokument enthalten sind.